Die Kosten für neue Werkzeuge lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Gewinnermittlung unterbringen. - © Foto: Les Cunliffe/fotolia
Kaufen Sie neue Werkzeuge für Ihren Handwerksbetrieb, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Ausgaben in der Gewinnermittlung unterzubringen. Es kommt zum einen auf den Kaufpreis an und zum anderen darauf, ob es sich um Maschinenwerkzeuge handelt oder um normales Werkzeuge.
Voraussetzung für die Abschreibung der Kosten
Ist ein Werkzeug eigenständig nutzungsfähig, kommen je nach Höhe des Kaufpreises folgende Betriebsausgaben in Betracht:
- Kaufpreis bis netto 150 Euro: Kosten für Werkzeuge dürfen in diesem Preissegment in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe verbucht werden (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz).
- Kaufpreis bis netto 410 Euro: Auch bei Kosten für Werkzeuge bis 410 Euro kommt ein Sofortabzug im Jahr der Zahlung in Frage.
- Kaufpreis bis netto 1.000 Euro: Beträgt der Kaufpreis für ein Werkzeug mehr als 150 Euro, maximal 1.000 Euro und wird der Sofortabzug bis 410 Euro nicht in Anspruch genommen, darf der Kaufpreis über einen Sammelposten auf fünf Jahren verteilt abgeschrieben werden.
Voraussetzung für diese Grundsätze ist, dass ein Werkzeug selbstständig nutzungsfähig ist. Selbständig nutzungsfähig ist ein Werkzeug, wenn es ohne weitere Hilfsmittel (ohne Maschinen) verwendet werden kann.